Nota bene wird bei der gelegentlichen Benützung der Sportanlagen die Garderobenbenützung gesondert in Rechnung gestellt. Warum auf diese sinnvolle Differenzierung bei der regelmässigen Benützung der Sportanlagen verzichtet wurde, ist nicht einzusehen. Für das vorliegende Verfahren ändert diese Beurteilung aber nichts an der Tatsache, dass sich die vorgenommenen Schematisierungen bei der Bemessungsgrundlage nicht als widerrechtlich erweisen. 5. Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar (BGer 2P.117/2003).