In dieser Gebühr ist die Garderobenbenützung inbegriffen. Eine Differenzierung der Gebühren zwischen der Benützung der Plätze inklusive Garderoben oder ohne Garderoben wurde somit nicht vorgenommen. Dass bei der reglementarischen Festlegung von Gebühren aber jedem Einzelfall Rechnung getragen werden kann und die Gebühr stets dem exakten Gegenwert der beanspruchten Leistung entspricht, ist illusorisch. Eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung ist bei der Gebührenbemessung aus Gründen der Verwaltungsökonomie zulässig und wohl unumgänglich (BGE 126 I 188; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2641).