Der Beschwerdeführer kritisiert nun, dass eine Gebühr als Entgelt für die Inanspruchnahme der städtischen Garderoben nur eingefordert werden könne, wenn die Garderoben vom Beschwerdeführer auch tatsächlich benützt werden könnten, was nicht der Fall sei. Gemäss Anhang III zum städtischen Gebührentarif wird nun aber nicht etwa eine Gebühr für die Benützung der städtischen Garderoben in Rechnung gestellt, sondern eine Gebühr für die Benützung der Fussballplätze bzw. der Absolvierung der Meisterschaftsspiele. In dieser Gebühr ist die Garderobenbenützung inbegriffen.