4. Benutzungsgebühren werden grundsätzlich nach Massgabe der Benützung der öffentlichen Einrichtung erhoben (A. Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: ZBl 104/2003, S. 509). Kann die öffentliche Einrichtung nicht benützt werden, dürfen auch keine Benutzungsgebühren erhoben werden. Leistung und Gegenleistung stehen in einem direkten Zusammenhang (F. Gygi, Verwaltungsrecht, S. 266; Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2636). Der Beschwerdeführer kritisiert nun, dass eine Gebühr als Entgelt für die Inanspruchnahme der städtischen Garderoben nur eingefordert werden könne, wenn die Garderoben vom Beschwerdeführer auch tatsächlich benützt werden könnten, was nicht der Fall sei.