Auch die Bemessungsgrundlagen werden erwähnt. Bei Benutzungsgebühren dürfen zudem die Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage herabgesetzt werden, wenn die Abgabe anhand des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips auf ihre Rechtmässigkeit ohne weiteres überprüft werden kann, was hier der Fall ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2705). Damit steht fest, dass das Legalitätsprinzip nicht verletzt ist. 4. Benutzungsgebühren werden grundsätzlich nach Massgabe der Benützung der öffentlichen Einrichtung erhoben (A. Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: ZBl 104/2003, S. 509).