Der Bestimmung kann entnommen werden, dass die Benützer der städtischen Liegenschaften, der Schul- und der Sportanlagen für die Benützung dieser Anlagen eine Gebühr bezahlen müssen. Dass hier der Kreis der Abgabepflichtigen und der Gegenstand der Abgabe praktisch identisch umschrieben werden, ändert nichts an der Tatsache, dass mit dieser Formulierung die Abgabepflichten genügend bestimmt voraussehbar sind (vgl. BGer 2P.7/2007). Auch die Bemessungsgrundlagen werden erwähnt.