Die Höhe der Abgabe richte sich nach der Benützungsdauer, der Benützungsintensität sowie dem Betreuungs- und Reinigungsaufwand. Die Gebühr dürfe den Betrag von 2'000.-- Franken pro Tag nicht übersteigen. Dieser § 60 des Gebührentarifs kann durchaus als genügende gesetzliche Grundlage angesehen werden. Der Bestimmung kann entnommen werden, dass die Benützer der städtischen Liegenschaften, der Schul- und der Sportanlagen für die Benützung dieser Anlagen eine Gebühr bezahlen müssen.