131 II 739 mit Hinweisen; Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Art. 164 N 23). Festzuhalten ist zunächst, dass der von der Einwohnergemeindeversammlung am 28. Juni 1994 beschlossene Gebührentarif der Stadt Solothurn zweifellos ein Gesetz im formellen Sinne darstellt. In § 60 dieses Gebührentarifs ist festgehalten, dass die Gebühren für die Benützung der städtischen Liegenschaften, Schul- und Sportanlagen von der Gemeinderatskommission festgelegt werden. Die Höhe der Abgabe richte sich nach der Benützungsdauer, der Benützungsintensität sowie dem Betreuungs- und Reinigungsaufwand.