Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., S. 14). Damit wird sichergestellt, dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 135 V 405; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., N 2693 ff.). Wird vom Gesetzgeber die Befugnis zur Festsetzung der Abgabe an die Exekutive delegiert, muss das Gesetz im formellen Sinne gemäss Art. 127 Abs. 1 bzw. Art. 164 Abs. 1 lit. d BV jedoch zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung in den Grundzügen selbst festlegen (BGE 132 II 374; 131 II 739 mit Hinweisen;