Der Beschwerdeführer bringt nun vor, dass der Anhang III zum Gebührentarif keine genügende rechtliche Grundlage bilden würde. § 60 Abs. 1 des Gebührentarifs könne lediglich als Delegationsnorm angesehen werden, genüge aber den Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage ebenfalls nicht, weil insbesondere der Kreis der Abgabepflichtigen nicht definiert werde. Aufgrund des Legalitätsprinzips bedürfen öffentliche Abgaben einer Grundlage in einem formellen Gesetz, d.h. in einem im verfassungsmässig vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommenen generell-abstrakten Erlass (BGE 126 I 182; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., S. 14).