Die von der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn verlangten Gebühren für die Benützung von Schul- und Sportanlagen stellen rechtlich sogenannte "Benutzungsgebühren" dar. Diese Gebühren werden für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben. Verankert sind diese Gebühren im Anhang III zum städtischen Gebührentarif, der sich seinerseits auf § 60 dieses Gebührentarifs abstützt. Der Beschwerdeführer bringt nun vor, dass der Anhang III zum Gebührentarif keine genügende rechtliche Grundlage bilden würde.