Vorliegend hat die Vorinstanz ihren Entscheid umfassend begründet, sodass die Rechtmässigkeit des Entscheids von der Beschwerdeinstanz ohne Weiteres geprüft werden konnte. Auch in den Ausführungen der Vorinstanz zum Anteil der Gebühr, der auf den Energieverbrauch für die Gemeinschaftsgarderoben entfällt, kann weder eine Verletzung der Pflicht, den Sachverhalt vollständig zu erheben, noch eine Verletzung der Begründungspflicht gesehen werden. 3. Die von der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn verlangten Gebühren für die Benützung von Schul- und Sportanlagen stellen rechtlich sogenannte "Benutzungsgebühren" dar.