12 VwVG N 8). Auch von einer Verletzung der Begründungspflicht kann hier nicht die Rede sein. Die Begründungspflicht verlangt lediglich, dass die entscheidwesentlichen Punkte verständlich dargelegt werden (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 321). Eine einlässliche Auseinandersetzung mit jeder Behauptung der Parteien ist demgegenüber nicht notwendig. Vorliegend hat die Vorinstanz ihren Entscheid umfassend begründet, sodass die Rechtmässigkeit des Entscheids von der Beschwerdeinstanz ohne Weiteres geprüft werden konnte.