Sie ergibt sich bereits zwingend aus dem Rechtsgleichheitsgrundsatz. Die Frage, ob aber auch genügend Gemeinschaftsgarderoben vorhanden sind, um sämtliche auf den Sportanlagen A. spielenden Mannschaften ohne Einschränkungen unterbringen zu können, musste die Vorinstanz nicht abklären, da die Beschwerdegegnerin gar nie eine entsprechende Aussage gemacht hatte. Der Vorinstanz kann daher eine Verletzung der Pflicht, den Sachverhalt vollständig zu erheben, nicht vorgeworfen werden. Die Bestimmung des Streitgegenstandes obliegt auch im Verwaltungsverfahren den Parteien (Auer/Müller/ Schindler, a.a.O. Art. 12 VwVG N 8).