Die Verwaltungsbehörden haben demnach den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (§ 14 VRG). Der Untersuchungsgrundsatz ist Ausdruck des Grundsatzes, dass öffentliches Recht zwingendes Recht ist und umfassend verwirklicht werden soll (Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 12 VwVG N 6). Auf Seite 6 ihrer Verfügung vom 16. November 2010 hält die Vorinstanz fest, dass die Gemeinschaftsgarderoben grundsätzlich auch dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehen würden. Diese Feststellung dürfte unbestritten sein. Sie ergibt sich bereits zwingend aus dem Rechtsgleichheitsgrundsatz.