In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig erhoben habe. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die städtischen Gemeinschaftsgarderoben mitbenützen könne, ohne diesen Punkt abgeklärt zu haben. Da sie sich im Entscheid auf Mutmassungen abstütze, habe sie die Begründungspflicht verletzt. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt. Die Verwaltungsbehörden haben demnach den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (§ 14 VRG).