Eine zukünftige Mitbenützung dieser Garderoben sei demgegenüber durchaus denkbar. 5. Mit Schreiben vom 18. April 2011 teilte das Verwaltungsgericht dem Kantonalen Steuergericht mit, dass aus seiner Sicht gestützt auf § 49 Abs. 1 und § 56 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) das Kantonale Steuergericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig sei. Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 teilte das Kantonale Steuergericht mit, dass es sich als zuständig erachte. Erwägungen 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig erhoben habe.