Dass die Vorinstanz ihre Kosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegt habe, sei nicht zu beanstanden. 4.4 Mit Schreiben vom 23. März 2011 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er auf seine Anfrage an die städtische Sportkommission, ob er die Gemeinschaftsgarderoben ebenfalls benützen könne, keine Antwort erhalten habe. Dem beigelegten Protokoll der Sportkommission könne aber entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aus Kapazitätsgründen die Gemeinschaftsgarderoben gar nicht benützen könne.