Abklärungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer die Gemeinschaftsgarderoben mitbenützten könnte, seien von untergeordneter Bedeutung. Im Rahmen der noch vorhandenen Kapazitäten sei aber eine Mitbenützung der Garderoben durchaus möglich. Bereits heute würden zwei Damenmannschaften des Beschwerdeführers diese Garderoben regelmässig benützen. Die Berechnungen der Einwohnergemeinde, dass rund 10 % der Gesamtgebühr für die Benützung der Garderoben anfallen würden, seien korrekt. Für die Erhebung der Gebühr würde mit § 60 Abs. 1 des Gebührentarifs eine genügende gesetzliche Grundlage bestehen. Der Kreis der Abgabepflichtigen sei genügend klar definiert.