Die gesetzliche Grundlage der Gebühr sei in § 60 des Gebührentarifs zu finden. Der Gebührentarif sei ein formelles Gesetz. Eine gewisse Pauschalisierung bei der Bemessung der Gebühr sei zulässig. Das Äquivalenzprinzip sei gewahrt. Es würden keine Unterscheidungen getroffen, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich sei. 4.3 Mit Schreiben vom 1. März 2011 hielt die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn fest, dass der Vorentscheid vollständig begründet worden sei. Abklärungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer die Gemeinschaftsgarderoben mitbenützten könnte, seien von untergeordneter Bedeutung.