Das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Schuldirektion vom 22. Januar 2010 nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden sei. 4.2 In seiner Vernehmlassung vom 11. Februar 2011 beantragte das kantonale Amt für Gemeinden die Abweisung der Beschwerde mit einer kleinen Korrektur bei den vom Beschwerdeführer noch zu bezahlenden Verfahrenskosten. Inhaltlich hält das Amt fest, dass die Begründungspflicht nicht verletzt worden sei. Die Ausführungen zur Ausgestaltung der Gebühr und zur Höhe der Ausgaben für die Garderoben seien wohl begründet gewesen. Die gesetzliche Grundlage der Gebühr sei in § 60 des Gebührentarifs zu finden.