Ungerecht bevorzugt werde der FC B., der nur 50 % der Gebühren bezahlen und an den Unterhalt des Stadions A. nichts beisteuern müsse. Im Laufe des Verfahrens habe sich gezeigt, dass die Kosten für die Reinigung und Energie der Garderoben 10 % und nicht nur 6 % der Gesamtgebühr ausmachen würde. Dies hätte bei den Verfahrenskosten berücksichtigt werden müssen. Das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Schuldirektion vom 22. Januar 2010 nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden sei.