Die Differenz mache jährlich rund 900 Franken aus. Der Entscheid der Vorinstanz verletze zudem das Gebot der Rechtsgleichheit, weil der Beschwerdeführer die gleiche Gebühr wie diejenigen Vereine bezahlen müsse, welche die Gemeinschaftsgarderoben benützen würden. Das Clubhaus würde jährlich Kosten von rund 21'000 Franken generieren, welche nur dank Fronarbeit und Sonderkonditionen beim Einkauf aus den Erträgen von rund 29'850 Franken gedeckt werden könnten. Ungerecht bevorzugt werde der FC B., der nur 50 % der Gebühren bezahlen und an den Unterhalt des Stadions A. nichts beisteuern müsse.