Der Beschwerdeführer und der FC C. würden als einzige Fussballvereine über ein eigenes Clubhaus mit Garderoben verfügen und daher die Infrastruktur weniger intensiv beanspruchen als die übrigen sieben Fussballvereine. Aufgrund des Legalitätsprinzips wäre daher die Gemeinderatskommission verpflichtet gewesen, dieser unterschiedlichen Benützung der Infrastruktur durch eine Differenzierung bei den Gebühren Rechnung zu tragen. Weiter sei das Äquivalenzprinzip verletzt, weil die Gebühr im Vergleich zur bezogenen Leistung in einem Missverhältnis stehe. Die Differenz mache jährlich rund 900 Franken aus.