Für die Benützung der Sportanlagen eine Gebühr zu verlangen, sei nicht üblich, wie das Beispiel zahlreicher anderer Gemeinden aus dem Kanton Solothurn zeige. Eine Benutzungsgebühr dürfe nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn die Gemeinschaftsgarderoben auch benützt werden könnten. Da die Garderoben ausgelastet seien, sei die Gemeinde gar nicht in der Lage, die Garderoben dem Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellen. Der Beschwerdeführer und der FC C. würden als einzige Fussballvereine über ein eigenes Clubhaus mit Garderoben verfügen und daher die Infrastruktur weniger intensiv beanspruchen als die übrigen sieben Fussballvereine.