Weiter wurde festgehalten, dass die fragliche Gebühr im Anhang III zum städtischen Gebührentarif festgelegt sei. Dieser Anhang III könne nicht als formell-gesetzliche Grundlage gelten, da er keinem Referendum unterstanden habe. § 60 Abs. 1 des Gebührentarifs sei eine blosse Delegationsnorm, die den Kreis der Abgabepflichtigen kaum näher umschreibe. Auch diese Bestimmung genüge daher den gesetzlichen Anforderungen an eine Delegationsnorm nicht. Für die Benützung der Sportanlagen eine Gebühr zu verlangen, sei nicht üblich, wie das Beispiel zahlreicher anderer Gemeinden aus dem Kanton Solothurn zeige.