Weiter wurde sinngemäss beantragt, dem Beschwerdeführer seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 erteilte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung und setzte dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer einlässlichen Begründung Frist. Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe, weil sie den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und auf Mutmassungen abgestellt habe. Weiter wurde festgehalten, dass die fragliche Gebühr im Anhang III zum städtischen Gebührentarif festgelegt sei.