Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht auszumachen. 4.1 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde. Dabei wurde beantragt, der Entscheid der Vorinstanz und die Rechnung der Schuldirektion seien aufzuheben und die zuständige Behörde sei anzuweisen, eine Gebühr unter Abzug der Reinigungs- und Energiekosten für die städtischen Garderoben zu erlassen. Weiter wurde sinngemäss beantragt, dem Beschwerdeführer seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.