Von einem offensichtlichen Missverhältnis könne bei einer Divergenz von 10 % nicht gesprochen werden. Dass der FC B. nur 50 % der Gebühren bezahlen müsse, liege daran, dass mit dem FC B. ursprünglich vereinbart worden sei, dass er die Stadionanlage unentgeltlich benützen dürfe. Eine entsprechende Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer gebe es nicht. Die Situation des FC B. könne somit nicht mit derjenigen des Beschwerdeführers verglichen werden, weshalb der Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht verletzt sei. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht auszumachen.