Mit Verfügung vom 16. November 2010 wies das von der Staatskanzlei inzwischen als zuständig erklärte Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn die Beschwerde ab. Geltend gemacht wurde, dass sich der Beschwerdeführer in einer privilegierten Position befinden würde, weil er über ein eigenes Clubhaus verfüge. Dieses Clubhaus habe mit der finanziellen Unterstützung der Stadt Solothurn erstellt werden können. Aufgrund der beschränkten Platzverhältnisse sei dies andern Vereinen verwehrt. Die Gemeinschaftsgarderoben würden auch dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehen. Ob er diese faktisch nutze, sei demgegenüber nicht massgebend.