er werde dadurch gegenüber Vereinen, die über keine eigenen Garderoben verfügen würde, benachteiligt. Stossend sei es zudem, dass der FC B. nur 50 % der Gebühren bezahlen müsse. Somit würden das Äquivalenzprinzip und das Rechtsgleichheitsgebot verletzt. Der Entscheid beruhe ausserdem auf einem falsch erhobenen rechtserheblichen Sachverhalt. Daher sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Mit Verfügung vom 16. November 2010 wies das von der Staatskanzlei inzwischen als zuständig erklärte Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn die Beschwerde ab.