Im Gebührentarif sei keine Ausnahmebestimmung enthalten, die es erlauben würde, die Gebühren für den Beschwerdeführer zu senken. 3. Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Beschwerdekommission der Stadt Solothurn Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Solothurn. Dabei hielt er fest, dass die verlangte Gebühr überhöht sei. Die Gebühr werde unter anderem auch für die Reinigung und den Energieverbrauch der Garderoben verlangt. Der Beschwerdeführer verfüge aber über eigene Garderoben und benütze daher die Garderoben der Sportanlage gar nicht; er werde dadurch gegenüber Vereinen, die über keine eigenen Garderoben verfügen würde, benachteiligt.