Dabei wurde festgehalten, dass bei Benützungsgebühren aus Gründen der Verwaltungsökonomie gewisse Pauschalisierungen zulässig seien. Es sei unbestritten, dass dem Beschwerdeführer Leistungen in Rechnung gestellt worden seien, die von ihm gar nicht beansprucht würden. Massgebend sei aber, welche Leistungen zur Verfügung gestellt und nicht welche Leistungen letztlich genützt würden. Die Reinigung der Garderoben würde nur rund 6 % des Gesamtaufwands ausmachen, der durch den Betrieb und den Unterhalt der Sportplätze verursacht werde. Im Gebührentarif sei keine Ausnahmebestimmung enthalten, die es erlauben würde, die Gebühren für den Beschwerdeführer zu senken.