Bemängelt wurde in erster Linie eine Verletzung des Äquivalenzprinzips, weil dem Beschwerdeführer nicht erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt worden seien. Insbesondere sei es nicht richtig, dass der Beschwerdeführer für den Energieverbrauch in den Garderoben und deren Reinigung bezahlen müsse, obschon er diese Garderoben gar nicht benütze. Mit Beschluss vom 26. April 2010 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden war. Dabei wurde festgehalten, dass bei Benützungsgebühren aus Gründen der Verwaltungsökonomie gewisse Pauschalisierungen zulässig seien.