Gestützt auf ihren Gebührentarif stellte die Einwohnergemeinde Solothurn dem Sportclub X. (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Rechnung vom 17. Dezember 2009 für die Benützung des Sportplatzes A. während des Jahres 2009 einen Betrag von 5'520.-- Franken in Rechnung. 2. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2009 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde bei der städtischen Beschwerdekommission. Bemängelt wurde in erster Linie eine Verletzung des Äquivalenzprinzips, weil dem Beschwerdeführer nicht erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt worden seien.