Diese Prinzipien sind nicht verletzt, wenn die Gebühr in einem vernünftigen Verhältnis zur erhaltenen Leistung steht bzw. die Gesamtkosten der Verwaltung kaum übersteigt. Bei der Festsetzung der Benutzungsgebühr ist auch das Rechtsgleichheitsgebot zu berücksichtigen, welches nicht verletzt ist, wenn unterschiedliche Ausgangslagen vorliegen. Urteil SGGEM.2011.1 vom 21. November 2011 Sachverhalt 1. Gestützt auf ihren Gebührentarif stellte die Einwohnergemeinde Solothurn dem Sportclub X. (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Rechnung vom 17. Dezember 2009 für die Benützung des Sportplatzes A. während des Jahres 2009 einen Betrag von 5'520.-- Franken in Rechnung.