KSGE 2011 Nr. 16 GT Stadt Solothurn § 60 - Gemeindegebühren. Der Gebührentarif der Stadt Solothurn ist eine genügende gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Gebühren für die Benützung von Schul- und Sportanlagen. Bei der Gebührenbemessung sind Schematisierungen zulässig. Bei der Beurteilung des Äquivalenzprinzips ist auch das Kostendeckungsprinzip zu beachten. Diese Prinzipien sind nicht verletzt, wenn die Gebühr in einem vernünftigen Verhältnis zur erhaltenen Leistung steht bzw. die Gesamtkosten der Verwaltung kaum übersteigt.