{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-11-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGGEM-2011-1_2011-11-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128415&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f598a1c14f10b5ca20bacda9a5fa6f43"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGGEM.2011.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 21.11.2011 SGGEM.2011.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 21.11.2011 SGGEM.2011.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 21.11.2011 SGGEM.2011.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Benützungsgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:20", "Checksum": "f56559ccbd82634ab1caa6af34c4f247", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 21.11.2011 SGGEM.2011.1\nRegeste:\nBenützungsgebühr\n\n\n7. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Vorinstanz bei der Verteilung der Verfahrenskosten den Umstand hätte berücksichtigen müssen, dass die Beschwerdekommission der Stadt Solothurn den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig erhoben habe. Unkorrekt sei insbesondere die Aussage gewesen, dass der Aufwand für die Reinigung der städtischen Garderoben nur 6 % der Gesamtgebühr ausmachen würde. Erst auf Anordnung der Vorinstanz, die Aufwendungen detailliert aufzuzeigen, habe die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 eingeräumt, dass der Anteil für die Gemeinschaftsgarderoben 10 % der Gesamtgebühr betragen würde. Indem die Vorinstanz die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn ausdrücklich aufgefordert habe, Zahlenmaterial zu liefern, habe es den Einwand des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sie nicht vollständig und richtig erhoben worden, implizit anerkannt, was bei der Verteilung der Verfahrenskosten hätte berücksichtigt werden müssen. Weiter hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Beschwerdekommission der Stadt Solothurn bei der städtischen Schuldirektion eine Vernehmlassung eingeholt, diese aber dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme unterbreitet habe. Dadurch sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden, was ihn zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt habe. Auch dieser Umstand hätte bei der Kostenverteilung berücksichtigt werden müssen. Die Verteilung der Verfahrenskosten im Verwaltungsbeschwerdeverfahren wird in § 37 VRG geregelt, der seinerseits auf § 77 VRG und die Zivilprozessordnung verweist. Zur Zeit des Entscheids der Vorinstanz war noch die kantonale Zivilprozessordnung in Kraft. In § 101 Abs. 1 ZPO SO war festgehalten, dass die unterlegene Partei sämtliche Gerichtskosten zu bezahlen hat. Massgebend ist somit der Verfahrensausgang. Die vom Beschwerdeführer gerügten Punkte betreffen Einzelheiten, die für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend waren. Dass der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, die Verfahrenskosten von 1'400 Franken zu bezahlen, ist daher nicht zu beanstanden.\nMit Schreiben vom 11. Februar 2011 hielt das kantonale Amt für Gemeinden fest, dass der Beschwerdeführer bereits einen Kostenvorschuss von 1'200 Franken bezahlt habe. Somit betrage die noch zu bezahlende Differenz 200 Franken und nicht - wie im Entscheid irrtümlich angegeben - 600 Franken. In diesem Ausmass ist der Entscheid der Vorinstanz von Amtes wegen zu korrigieren.\n8. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Der Entscheid der Vorinstanz ist lediglich in einem Nebenpunkt, der Berechnung des noch offenen Anteils an den Verfahrenskosten, aufzuheben. Dieser Nebenpunkt war vom Beschwerdeführer gar nicht gerügt worden.\n(Die gegen dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil 2C_192/2012 vom 7. Juni 2012 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde)\nSteuergericht, Urteil vom 21. November 2011"}