{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-11-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGGEM-2011-1_2011-11-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128415&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f598a1c14f10b5ca20bacda9a5fa6f43"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGGEM.2011.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 21.11.2011 SGGEM.2011.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 21.11.2011 SGGEM.2011.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 21.11.2011 SGGEM.2011.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Benützungsgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:20", "Checksum": "f56559ccbd82634ab1caa6af34c4f247", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 21.11.2011 SGGEM.2011.1\nRegeste:\nBenützungsgebühr\n\n\n6. Bei der Festsetzung von Benutzungsgebühren gilt es auch das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) zu beachten (F. Gygi, Verwaltungsrecht, S. 272). Die Gebührenfestsetzung darf somit nicht zu rechtsungleichen, sachlich nicht haltbaren Ergebnissen führen. Der Beschwerdeführer fühlt sich aber dadurch benachteiligt, dass er für den Unterhalt der eigenen Garderoben im Jahr 2009 10'390 Franken aufwenden musste und zusätzlich noch Gebühren im Betrag von 900 Franken für die von ihm nicht benutzten Gemeinschaftsgarderoben bezahlen muss. Vereine ohne eigenes Clubhaus und ohne eigene Garderoben müssten lediglich die jährliche Benutzungsgebühr bezahlen. Der Beschwerdeführer sieht sich daher klar benachteiligt.\nZur Prüfung, ob hier das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt wurde, darf aber die Sichtweise nicht auf die Auslagen für den Unterhalt der benützten oder nicht benützten Garderoben beschränkt werden. Festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer wie auch dem FC C. ein eigenes Clubhaus mit Restaurationsbetrieb und Garderoben zur Verfügung steht. Den übrigen sechs auf dem A. trainierenden Mannschaften steht ein solches Gebäude nicht zur Verfügung, obschon offenbar teilweise ein Interesse an einem solchen Haus bestehen würde. Der Betrieb des Clubhauses ist zweifelsfrei - sicherlich auch aufgrund des grossen ehrenamtlichen Einsatzes zahlreicher Vereinsmitglieder - nicht defizitär. Nach eigenen Aussagen konnte in den letzten fünf Jahren jährlich im Durchschnitt ein Ertrag von 8'750 Franken erwirtschaftet werden. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Wasserkosten des Clubhauses vollumfänglich von der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn übernommen werden. Unter diesen Voraussetzungen kann eine systematische Benachteiligung des Beschwerdeführers - soweit die einzelnen Vereine aufgrund ihrer unterschiedlichen Ausgangslage überhaupt miteinander vergleichen werden können - nicht erkannt werden.\nZweifellos bezahlt der Beschwerdeführer im Vergleich zu den übrigen Vereinen sehr hohe Benutzungsgebühren. Dies liegt aber nicht am umstrittenen Gebührenanteil für die Gemeinschaftsgarderoben, sondern am Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine sehr grosse Nachwuchsabteilung verfügt und für jede einzelne Mannschaft Gebühren anfallen. Dass Juniorenmannschaften die gleich hohen Gebühren wie Erwachsenenmannschaften bezahlen, ist vertretbar, weil in beiden Fällen ein Fussballfeld (mit Infrastruktur) benützt wird. Ob zur Unterstützung des Juniorensports allenfalls für Juniorenmannschaften reduzierte Gebühren verlangt werden sollten, ist demgegenüber eine rechtspolitische Frage, die hier nicht entschieden werden muss.\nWeiter sieht\nsich der Beschwerdeführer auch gegenüber dem FC B. benachteiligt, der für die\nBenutzung des Stadions A. nur eine um 50 % reduzierte Benutzungsgebühr bezahlen\nmuss. Dass ein Verein nur 50 % der Gebühren bezahlt, während alle übrigen\nVereine die vollen Gebühren bezahlen müssen, ist auf den ersten Blick effektiv\nstossend. Die Situation der beiden Vereine kann aber nicht miteinander\nverglichen werden, weil dem FC B. die Stadionanlage A. vertraglich\nunentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. Benutzungsgebühren hätten somit von\nihm nicht verlangt werden können. Im Sinne eines Kompromisses einigte sich der\nFC B. schliesslich mit der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn darauf, dass\ner inskünftig 50 % der Benutzungsgebühren bezahlt. Diese Einigung wurde am 8.\nFebruar 2008 in einer Ergänzung zum Kaufvertrag zwischen den Parteien\nfestgehalten und öffentlich beurkundet. Eine Verletzung des\nRechtsgleichheitsgebots kann in dieser Vereinbarung nicht gesehen werden. Das\nGleichheitsprinzip verbietet unterschiedliche Regelungen nur dann, wenn den\nRegelungen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen, denn\nGleiches ist nur nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, während\nUngleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist\n(Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 495). Nach dem Gesagten steht fest, dass\naufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage der beiden Vereine das\nRechtsgleichheitsgebot nicht verletzt ist."}