{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-11-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGGEM-2011-1_2011-11-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128415&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f598a1c14f10b5ca20bacda9a5fa6f43"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGGEM.2011.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 21.11.2011 SGGEM.2011.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 21.11.2011 SGGEM.2011.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 21.11.2011 SGGEM.2011.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Benützungsgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:20", "Checksum": "f56559ccbd82634ab1caa6af34c4f247", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 21.11.2011 SGGEM.2011.1\nRegeste:\nBenützungsgebühr\n\n\n4. Benutzungsgebühren werden grundsätzlich nach Massgabe der Benützung der öffentlichen Einrichtung erhoben (A. Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: ZBl 104/2003, S. 509). Kann die öffentliche Einrichtung nicht benützt werden, dürfen auch keine Benutzungsgebühren erhoben werden. Leistung und Gegenleistung stehen in einem direkten Zusammenhang (F. Gygi, Verwaltungsrecht, S. 266; Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2636).\nDer Beschwerdeführer kritisiert nun, dass eine Gebühr als Entgelt für die Inanspruchnahme der städtischen Garderoben nur eingefordert werden könne, wenn die Garderoben vom Beschwerdeführer auch tatsächlich benützt werden könnten, was nicht der Fall sei. Gemäss Anhang III zum städtischen Gebührentarif wird nun aber nicht etwa eine Gebühr für die Benützung der städtischen Garderoben in Rechnung gestellt, sondern eine Gebühr für die Benützung der Fussballplätze bzw. der Absolvierung der Meisterschaftsspiele. In dieser Gebühr ist die Garderobenbenützung inbegriffen. Eine Differenzierung der Gebühren zwischen der Benützung der Plätze inklusive Garderoben oder ohne Garderoben wurde somit nicht vorgenommen. Dass bei der reglementarischen Festlegung von Gebühren aber jedem Einzelfall Rechnung getragen werden kann und die Gebühr stets dem exakten Gegenwert der beanspruchten Leistung entspricht, ist illusorisch. Eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung ist bei der Gebührenbemessung aus Gründen der Verwaltungsökonomie zulässig und wohl unumgänglich (BGE 126 I 188; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2641). Überschritten sind die Grenzen lediglich dort, wo das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip verletzt sind.\nZu Gunsten des Beschwerdeführers ist einzuräumen, dass die politischen Behörden hier ohne allzu grossen gesetzgeberischen Aufwand differenzierte Gebühren vorsehen könnten, die allen auf der Sportanlage A. trainierenden Vereinen gerecht würden, zumal aufgrund der Abklärungen der Parteien bereits feststeht, welcher Anteil der Gebühr auf die Benützung der Gemeinschaftsgarderoben entfällt. Nota bene wird bei der gelegentlichen Benützung der Sportanlagen die Garderobenbenützung gesondert in Rechnung gestellt. Warum auf diese sinnvolle Differenzierung bei der regelmässigen Benützung der Sportanlagen verzichtet wurde, ist nicht einzusehen. Für das vorliegende Verfahren ändert diese Beurteilung aber nichts an der Tatsache, dass sich die vorgenommenen Schematisierungen bei der Bemessungsgrundlage nicht als widerrechtlich erweisen.\n5. Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar (BGer 2P.117/2003). Das Prinzip besagt, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen muss, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2641). Eine exakte Wertgleichheit wird hier nicht verlangt (vgl. K. A. Vallender, Grundzüge des Kausalabgabenrechts, S. 79). Dabei ist es durchaus zulässig, die wirtschaftliche Bedeutung oder das Interesse der Parteien an der staatlichen Leistung zu berücksichtigen. Ebenso dürfen für die Berechnung der Gebühren Pauschalisierungen und schematische, auf Wahrscheinlichkeiten und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angewandt werden (ASA 74 75; SOG 2000 Nr. 18).\nNach Ansicht des Beschwerdeführers ist das Äquivalenzprinzip vorliegend verletzt, weil hier jährlich mehr als 900 Franken für Leistungen bezahlt werden müssen, die man gar nicht beanspruchen könne. Dazu ist zunächst einmal festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei dieser Berechnung auf das Jahr 2010 abstellt. Vorliegend geht es aber um die Gebühr des Jahres 2009. Im Jahr 2009 wurden Gebühren von 5'520 Franken in Rechnung gestellt. 6 % dieser Gebühr entfallen auf die Reinigung der Garderoben und 4 % auf Energie, Heizung und Beleuchtung der Garderoben. Die übrige Gebühr betrifft demgegenüber Leistungen, die auch vom Beschwerdeführer unbestrittenermassen in Anspruch genommen wurden. Weiter ist festzuhalten, dass die Gemeinschaftsgarderoben auch für den Beschwerdeführer einen gewissen Gegenwert aufweisen, benützen doch zumindest seine beiden Damenmannschaften diese Garderoben offenbar regelmässig. Bei Engpässen wurden die Gemeinschaftsgarderoben auch schon von andern Mannschaften des Beschwerdeführers benützt. Somit betreffen insgesamt über 90 % der in Rechnung gestellten Gebühr Leistungen, die vom Beschwerdeführer auch effektiv konsumiert werden.\nBei der Beurteilung des Äquivalenzprinzips gilt es auch das Kostendeckungsprinzip im Auge zu behalten. Dieses Prinzip verlangt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur gering übersteigen darf (BGE 132 II 374; 132 II 55; 131 II 739; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2637). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 hat die Einwohnergemeinde aufgezeigt, dass der städtische Aufwand für die Sportanlagen A. im Jahr 2009 rund 288'000 Franken betrug. Demgegenüber betrugen die Einnahmen aus den Benutzungsgebühren und den Energierückerstattungen lediglich rund 16'000 Franken. Das Kostendeckungsprinzip ist somit bei Weitem nicht verletzt. Auch wenn aus dieser Gesamtrechnung der Wert der staatlichen Leistung im Einzelfall nicht direkt berechnet werden kann, gilt es doch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den weitaus grössten Teil der bezahlten Gebühren Leistungen erhält, die er auch effektiv in Anspruch nimmt. Für die in Rechnung gestellte Gebühr von 5'520 Franken konnte der Beschwerdeführer im Jahr 2009 mit seinen insgesamt 13 Mannschaften auf dem Sportplatz A. trainieren und zum Teil Meisterschaftsspiele austragen. Offensichtlich stehen somit die erhaltenen Leistungen in einem vernünftigen Verhältnis zur Gebühr. Das Äquivalenzprinzip ist daher nicht verletzt."}