{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-11-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGGEM-2011-1_2011-11-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128415&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f598a1c14f10b5ca20bacda9a5fa6f43"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGGEM.2011.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 21.11.2011 SGGEM.2011.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 21.11.2011 SGGEM.2011.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 21.11.2011 SGGEM.2011.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Benützungsgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:20", "Checksum": "f56559ccbd82634ab1caa6af34c4f247", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 21.11.2011 SGGEM.2011.1\nRegeste:\nBenützungsgebühr\n\n\n2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig erhoben habe. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die städtischen Gemeinschaftsgarderoben mitbenützen könne, ohne diesen Punkt abgeklärt zu haben. Da sie sich im Entscheid auf Mutmassungen abstütze, habe sie die Begründungspflicht verletzt. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt. Die Verwaltungsbehörden haben demnach den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (§ 14 VRG). Der Untersuchungsgrundsatz ist Ausdruck des Grundsatzes, dass öffentliches Recht zwingendes Recht ist und umfassend verwirklicht werden soll (Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 12 VwVG N 6). Auf Seite 6 ihrer Verfügung vom 16. November 2010 hält die Vorinstanz fest, dass die Gemeinschaftsgarderoben grundsätzlich auch dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehen würden. Diese Feststellung dürfte unbestritten sein. Sie ergibt sich bereits zwingend aus dem Rechtsgleichheitsgrundsatz. Die Frage, ob aber auch genügend Gemeinschaftsgarderoben vorhanden sind, um sämtliche auf den Sportanlagen A. spielenden Mannschaften ohne Einschränkungen unterbringen zu können, musste die Vorinstanz nicht abklären, da die Beschwerdegegnerin gar nie eine entsprechende Aussage gemacht hatte. Der Vorinstanz kann daher eine Verletzung der Pflicht, den Sachverhalt vollständig zu erheben, nicht vorgeworfen werden. Die Bestimmung des Streitgegenstandes obliegt auch im Verwaltungsverfahren den Parteien (Auer/Müller/ Schindler, a.a.O. Art. 12 VwVG N 8). Auch von einer Verletzung der Begründungspflicht kann hier nicht die Rede sein. Die Begründungspflicht verlangt lediglich, dass die entscheidwesentlichen Punkte verständlich dargelegt werden (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 321). Eine einlässliche Auseinandersetzung mit jeder Behauptung der Parteien ist demgegenüber nicht notwendig. Vorliegend hat die Vorinstanz ihren Entscheid umfassend begründet, sodass die Rechtmässigkeit des Entscheids von der Beschwerdeinstanz ohne Weiteres geprüft werden konnte.\nAuch in den Ausführungen der Vorinstanz zum Anteil der Gebühr, der auf den Energieverbrauch für die Gemeinschaftsgarderoben entfällt, kann weder eine Verletzung der Pflicht, den Sachverhalt vollständig zu erheben, noch eine Verletzung der Begründungspflicht gesehen werden.\n3. Die von der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn verlangten Gebühren für die Benützung von Schul- und Sportanlagen stellen rechtlich sogenannte \"Benutzungsgebühren\" dar. Diese Gebühren werden für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben. Verankert sind diese Gebühren im Anhang III zum städtischen Gebührentarif, der sich seinerseits auf § 60 dieses Gebührentarifs abstützt. Der Beschwerdeführer bringt nun vor, dass der Anhang III zum Gebührentarif keine genügende rechtliche Grundlage bilden würde. § 60 Abs. 1 des Gebührentarifs könne lediglich als Delegationsnorm angesehen werden, genüge aber den Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage ebenfalls nicht, weil insbesondere der Kreis der Abgabepflichtigen nicht definiert werde.\nAufgrund des Legalitätsprinzips bedürfen öffentliche Abgaben einer Grundlage in einem formellen Gesetz, d.h. in einem im verfassungsmässig vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommenen generell-abstrakten Erlass (BGE 126 I 182; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., S. 14). Damit wird sichergestellt, dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 135 V 405; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., N 2693 ff.). Wird vom Gesetzgeber die Befugnis zur Festsetzung der Abgabe an die Exekutive delegiert, muss das Gesetz im formellen Sinne gemäss Art. 127 Abs. 1 bzw. Art. 164 Abs. 1 lit. d BV jedoch zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung in den Grundzügen selbst festlegen (BGE 132 II 374; 131 II 739 mit Hinweisen; Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Art. 164 N 23).\nFestzuhalten ist zunächst, dass der von der Einwohnergemeindeversammlung am 28. Juni 1994 beschlossene Gebührentarif der Stadt Solothurn zweifellos ein Gesetz im formellen Sinne darstellt. In § 60 dieses Gebührentarifs ist festgehalten, dass die Gebühren für die Benützung der städtischen Liegenschaften, Schul- und Sportanlagen von der Gemeinderatskommission festgelegt werden. Die Höhe der Abgabe richte sich nach der Benützungsdauer, der Benützungsintensität sowie dem Betreuungs- und Reinigungsaufwand. Die Gebühr dürfe den Betrag von 2'000.-- Franken pro Tag nicht übersteigen. Dieser § 60 des Gebührentarifs kann durchaus als genügende gesetzliche Grundlage angesehen werden. Der Bestimmung kann entnommen werden, dass die Benützer der städtischen Liegenschaften, der Schul- und der Sportanlagen für die Benützung dieser Anlagen eine Gebühr bezahlen müssen. Dass hier der Kreis der Abgabepflichtigen und der Gegenstand der Abgabe praktisch identisch umschrieben werden, ändert nichts an der Tatsache, dass mit dieser Formulierung die Abgabepflichten genügend bestimmt voraussehbar sind (vgl. BGer 2P.7/2007). Auch die Bemessungsgrundlagen werden erwähnt. Bei Benutzungsgebühren dürfen zudem die Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage herabgesetzt werden, wenn die Abgabe anhand des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips auf ihre Rechtmässigkeit ohne weiteres überprüft werden kann, was hier der Fall ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2705). Damit steht fest, dass das Legalitätsprinzip nicht verletzt ist."}