{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-11-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGGEM-2011-1_2011-11-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128415&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f598a1c14f10b5ca20bacda9a5fa6f43"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGGEM.2011.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 21.11.2011 SGGEM.2011.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 21.11.2011 SGGEM.2011.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 21.11.2011 SGGEM.2011.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Benützungsgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:20", "Checksum": "f56559ccbd82634ab1caa6af34c4f247", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 21.11.2011 SGGEM.2011.1\nRegeste:\nBenützungsgebühr\n\n\nMit Schreiben vom 24. Januar 2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe, weil sie den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und auf Mutmassungen abgestellt habe. Weiter wurde festgehalten, dass die fragliche Gebühr im Anhang III zum städtischen Gebührentarif festgelegt sei. Dieser Anhang III könne nicht als formell-gesetzliche Grundlage gelten, da er keinem Referendum unterstanden habe. § 60 Abs. 1 des Gebührentarifs sei eine blosse Delegationsnorm, die den Kreis der Abgabepflichtigen kaum näher umschreibe. Auch diese Bestimmung genüge daher den gesetzlichen Anforderungen an eine Delegationsnorm nicht. Für die Benützung der Sportanlagen eine Gebühr zu verlangen, sei nicht üblich, wie das Beispiel zahlreicher anderer Gemeinden aus dem Kanton Solothurn zeige. Eine Benutzungsgebühr dürfe nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn die Gemeinschaftsgarderoben auch benützt werden könnten. Da die Garderoben ausgelastet seien, sei die Gemeinde gar nicht in der Lage, die Garderoben dem Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellen. Der Beschwerdeführer und der FC C. würden als einzige Fussballvereine über ein eigenes Clubhaus mit Garderoben verfügen und daher die Infrastruktur weniger intensiv beanspruchen als die übrigen sieben Fussballvereine. Aufgrund des Legalitätsprinzips wäre daher die Gemeinderatskommission verpflichtet gewesen, dieser unterschiedlichen Benützung der Infrastruktur durch eine Differenzierung bei den Gebühren Rechnung zu tragen. Weiter sei das Äquivalenzprinzip verletzt, weil die Gebühr im Vergleich zur bezogenen Leistung in einem Missverhältnis stehe. Die Differenz mache jährlich rund 900 Franken aus. Der Entscheid der Vorinstanz verletze zudem das Gebot der Rechtsgleichheit, weil der Beschwerdeführer die gleiche Gebühr wie diejenigen Vereine bezahlen müsse, welche die Gemeinschaftsgarderoben benützen würden. Das Clubhaus würde jährlich Kosten von rund 21'000 Franken generieren, welche nur dank Fronarbeit und Sonderkonditionen beim Einkauf aus den Erträgen von rund 29'850 Franken gedeckt werden könnten. Ungerecht bevorzugt werde der FC B., der nur 50 % der Gebühren bezahlen und an den Unterhalt des Stadions A. nichts beisteuern müsse. Im Laufe des Verfahrens habe sich gezeigt, dass die Kosten für die Reinigung und Energie der Garderoben 10 % und nicht nur 6 % der Gesamtgebühr ausmachen würde. Dies hätte bei den Verfahrenskosten berücksichtigt werden müssen. Das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Schuldirektion vom 22. Januar 2010 nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden sei.\n4.2 In seiner Vernehmlassung vom 11. Februar 2011 beantragte das kantonale Amt für Gemeinden die Abweisung der Beschwerde mit einer kleinen Korrektur bei den vom Beschwerdeführer noch zu bezahlenden Verfahrenskosten. Inhaltlich hält das Amt fest, dass die Begründungspflicht nicht verletzt worden sei. Die Ausführungen zur Ausgestaltung der Gebühr und zur Höhe der Ausgaben für die Garderoben seien wohl begründet gewesen. Die gesetzliche Grundlage der Gebühr sei in § 60 des Gebührentarifs zu finden. Der Gebührentarif sei ein formelles Gesetz. Eine gewisse Pauschalisierung bei der Bemessung der Gebühr sei zulässig. Das Äquivalenzprinzip sei gewahrt. Es würden keine Unterscheidungen getroffen, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich sei.\n4.3 Mit Schreiben vom 1. März 2011 hielt die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn fest, dass der Vorentscheid vollständig begründet worden sei. Abklärungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer die Gemeinschaftsgarderoben mitbenützten könnte, seien von untergeordneter Bedeutung. Im Rahmen der noch vorhandenen Kapazitäten sei aber eine Mitbenützung der Garderoben durchaus möglich. Bereits heute würden zwei Damenmannschaften des Beschwerdeführers diese Garderoben regelmässig benützen. Die Berechnungen der Einwohnergemeinde, dass rund 10 % der Gesamtgebühr für die Benützung der Garderoben anfallen würden, seien korrekt. Für die Erhebung der Gebühr würde mit § 60 Abs. 1 des Gebührentarifs eine genügende gesetzliche Grundlage bestehen. Der Kreis der Abgabepflichtigen sei genügend klar definiert. Für die Bemessung der Gebühr sei es zulässig, auf Erfahrungswerte abzustellen, solange die Höhe der Gebühr nicht augenfällig disproportional zum eigentlichen Gegenwert sei. Der Betrieb des Clubhauses sei gewinnbringend und könne daher nicht als Last angesehen werden. Im Verhältnis zum FC B. würde eine unterschiedliche Ausgangslage bestehen. Dass die Vorinstanz ihre Kosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegt habe, sei nicht zu beanstanden.\n4.4 Mit Schreiben vom 23. März 2011 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er auf seine Anfrage an die städtische Sportkommission, ob er die Gemeinschaftsgarderoben ebenfalls benützen könne, keine Antwort erhalten habe. Dem beigelegten Protokoll der Sportkommission könne aber entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aus Kapazitätsgründen die Gemeinschaftsgarderoben gar nicht benützen könne.\n4.5 Mit Schreiben vom 1. April 2011 hielt die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn fest, dem Protokoll könne lediglich entnommen werden, dass eine kurzfristige Benützung der Gemeinschaftsgarderoben nicht möglich sei. Eine zukünftige Mitbenützung dieser Garderoben sei demgegenüber durchaus denkbar.\n5. Mit Schreiben vom 18. April 2011 teilte das Verwaltungsgericht dem Kantonalen Steuergericht mit, dass aus seiner Sicht gestützt auf § 49 Abs. 1 und § 56 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) das Kantonale Steuergericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig sei. Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 teilte das Kantonale Steuergericht mit, dass es sich als zuständig erachte.\nErwägungen"}