{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-11-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGGEM-2011-1_2011-11-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128415&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f598a1c14f10b5ca20bacda9a5fa6f43"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGGEM.2011.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 21.11.2011 SGGEM.2011.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 21.11.2011 SGGEM.2011.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 21.11.2011 SGGEM.2011.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Benützungsgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:20", "Checksum": "f56559ccbd82634ab1caa6af34c4f247", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 21.11.2011 SGGEM.2011.1\nRegeste:\nBenützungsgebühr\n\nKSGE 2011 Nr. 16\nGT Stadt Solothurn § 60 - Gemeindegebühren. Der Gebührentarif der Stadt Solothurn ist eine genügende gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Gebühren für die Benützung von Schul- und Sportanlagen. Bei der Gebührenbemessung sind Schematisierungen zulässig. Bei der Beurteilung des Äquivalenzprinzips ist auch das Kostendeckungsprinzip zu beachten. Diese Prinzipien sind nicht verletzt, wenn die Gebühr in einem vernünftigen Verhältnis zur erhaltenen Leistung steht bzw. die Gesamtkosten der Verwaltung kaum übersteigt. Bei der Festsetzung der Benutzungsgebühr ist auch das Rechtsgleichheitsgebot zu berücksichtigen, welches nicht verletzt ist, wenn unterschiedliche Ausgangslagen vorliegen.\nUrteil SGGEM.2011.1 vom 21. November 2011\nSachverhalt\n1. Gestützt auf ihren Gebührentarif stellte die Einwohnergemeinde Solothurn dem Sportclub X. (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Rechnung vom 17. Dezember 2009 für die Benützung des Sportplatzes A. während des Jahres 2009 einen Betrag von 5'520.-- Franken in Rechnung.\n2. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2009 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde bei der städtischen Beschwerdekommission. Bemängelt wurde in erster Linie eine Verletzung des Äquivalenzprinzips, weil dem Beschwerdeführer nicht erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt worden seien. Insbesondere sei es nicht richtig, dass der Beschwerdeführer für den Energieverbrauch in den Garderoben und deren Reinigung bezahlen müsse, obschon er diese Garderoben gar nicht benütze.\nMit Beschluss vom 26. April 2010 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden war. Dabei wurde festgehalten, dass bei Benützungsgebühren aus Gründen der Verwaltungsökonomie gewisse Pauschalisierungen zulässig seien. Es sei unbestritten, dass dem Beschwerdeführer Leistungen in Rechnung gestellt worden seien, die von ihm gar nicht beansprucht würden. Massgebend sei aber, welche Leistungen zur Verfügung gestellt und nicht welche Leistungen letztlich genützt würden. Die Reinigung der Garderoben würde nur rund 6 % des Gesamtaufwands ausmachen, der durch den Betrieb und den Unterhalt der Sportplätze verursacht werde. Im Gebührentarif sei keine Ausnahmebestimmung enthalten, die es erlauben würde, die Gebühren für den Beschwerdeführer zu senken.\n3. Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Beschwerdekommission der Stadt Solothurn Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Solothurn. Dabei hielt er fest, dass die verlangte Gebühr überhöht sei. Die Gebühr werde unter anderem auch für die Reinigung und den Energieverbrauch der Garderoben verlangt. Der Beschwerdeführer verfüge aber über eigene Garderoben und benütze daher die Garderoben der Sportanlage gar nicht; er werde dadurch gegenüber Vereinen, die über keine eigenen Garderoben verfügen würde, benachteiligt. Stossend sei es zudem, dass der FC B. nur 50 % der Gebühren bezahlen müsse. Somit würden das Äquivalenzprinzip und das Rechtsgleichheitsgebot verletzt. Der Entscheid beruhe ausserdem auf einem falsch erhobenen rechtserheblichen Sachverhalt. Daher sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.\nMit Verfügung vom 16. November 2010 wies das von der Staatskanzlei inzwischen als zuständig erklärte Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn die Beschwerde ab. Geltend gemacht wurde, dass sich der Beschwerdeführer in einer privilegierten Position befinden würde, weil er über ein eigenes Clubhaus verfüge. Dieses Clubhaus habe mit der finanziellen Unterstützung der Stadt Solothurn erstellt werden können. Aufgrund der beschränkten Platzverhältnisse sei dies andern Vereinen verwehrt. Die Gemeinschaftsgarderoben würden auch dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehen. Ob er diese faktisch nutze, sei demgegenüber nicht massgebend. Zwar wäre es möglich gewesen, im Rahmen des städtischen Gebührentarifs zwischen den Vereinen mit eigenen Garderoben und solchen ohne Garderoben zu unterscheiden. Auf diese Unterscheidung habe aber der Gesetzgeber verzichtet. Wesentlich sei, dass die erhobene Gebühr nicht augenfällig disproportional zum eigentlichen Wert der effektiv bezogenen Leistung sei. Von einem offensichtlichen Missverhältnis könne bei einer Divergenz von 10 % nicht gesprochen werden. Dass der FC B. nur 50 % der Gebühren bezahlen müsse, liege daran, dass mit dem FC B. ursprünglich vereinbart worden sei, dass er die Stadionanlage unentgeltlich benützen dürfe. Eine entsprechende Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer gebe es nicht. Die Situation des FC B. könne somit nicht mit derjenigen des Beschwerdeführers verglichen werden, weshalb der Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht verletzt sei. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht auszumachen.\n4.1 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde. Dabei wurde beantragt, der Entscheid der Vorinstanz und die Rechnung der Schuldirektion seien aufzuheben und die zuständige Behörde sei anzuweisen, eine Gebühr unter Abzug der Reinigungs- und Energiekosten für die städtischen Garderoben zu erlassen. Weiter wurde sinngemäss beantragt, dem Beschwerdeführer seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\nMit Verfügung vom 3. Dezember 2010 erteilte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung und setzte dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer einlässlichen Begründung Frist."}