Damit ist jedenfalls erstellt, dass der Gemeinde aufgrund des verspäteten Einreichens der Steuererklärung durch den Rekurrenten ein zusätzlicher Aufwand (das Verschicken von zwei Mahnungen) entstanden ist, den sie gemäss Gesetz in Rechnung stellen konnte. Die Vorinstanz hat daher im Einklang mit der gesetzlichen Regelung und somit zu Recht eine Mahngebühr in Höhe von Fr. 100.-- erhoben. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Steuergericht, Urteil vom 21. Mai 2007