Es ist offensichtlich und bedarf daher keiner weiteren Erläuterungen, dass das Mahnwesen als Aufwand zu bezeichnen ist, welcher durch die Säumnis eines Verpflichteten verursacht wird. Bezüglich der ersten Mahnung hat die Gemeinde das versandte Mahnschreiben zu den Akten gegeben und damit glaubhaft gemacht, dass sie dieses verschickt hat; mithin dass ihr dadurch zusätzliche Kosten entstanden sind. Bezüglich der 2. Mahnung - welche eingeschrieben verschickt wurde - hat die Gemeinde sogar einen Nachweis der Zustellung (und damit des Aufwandes) ins Recht gelegt.