Grundsätzlich sind demnach für die Erhebung der Mahngebühr lediglich zwei Voraussetzungen zu erfüllen: Erste Voraussetzung ist, dass die Steuererklärung verspätet oder gar nicht abgegeben wurde und zweitens, dass der Gemeinde daraus Aufwand entstanden ist (Grundsätzliche Entscheide des Regierungsrates [GER] 2000 Nr. 11, E. 2.3). Entsprechend kann vorliegend festgestellt werden, dass der Nachweis der Zustellung keine Voraussetzung für die Erhebung einer Mahngebühr darstellt. In der Folge ist somit lediglich zu klären, ob die besagten zwei Voraussetzungen erfüllt sind: a.) Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Rekurrent die Steuererklärung 2003 zu spät eingereicht hat.