Bei der Mahngebühr handelt es sich um eine sogenannte Kausalabgabe. Diese ist das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Sie soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., N 2625 ff.). Mit anderen Worten: die abgabepflichtige Person muss mit ihrem Verhalten eine Handlung verursacht haben (vgl. Entscheid des Steuergerichts vom 4. September 2006 i.S. S. [SGDIV.2006.2]). Grundsätzlich sind demnach für die Erhebung der Mahngebühr lediglich zwei Voraussetzungen zu erfüllen: