Da der Rekurs zudem form- und fristgerecht eingereicht wurde und das Steuergericht sachlich zuständig ist, ist darauf einzutreten. 2. Gemäss § 52 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (VV) werden Steuerpflichtige, welche die ordnungsgemässe Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht haben, gemahnt. Je Mahnung wird eine Gebühr von Fr. 50.-- erhoben. Im Gegensatz zu heute, wo das Kantonale Steueramt für den Bezug von Gebühren für Mahnungen zuständig ist, galt im Jahre 2003 noch folgende Bestimmung: Die Gemeinde bestimmt, wer die von den natürlichen Personen erhobenen Gebühren bezieht und wem sie zukommen (§ 52 Abs. 4 aVV).