Die Steuererklärung sei denn auch erst am 10. Juni 2005 eingegangen. Obwohl dies nur tatsächliche Feststellungen sind, und rechtliche Erwägungen fehlen, ist es dennoch nachvollziehbar, dass die Mahngebühr erhoben wurde, weil die Steuererklärung zu spät eingereicht wurde; dem Rekurrenten war es deshalb möglich, die Überlegungen der Vorinstanz zu erkennen und seine Beanstandungen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vorzubringen. Damit vermag der Einspracheentscheid den notwendigen Anforderungen zu genügen und es liegt eine anfechtbare Verfügung vor. Da der Rekurs zudem form- und fristgerecht eingereicht wurde und das Steuergericht sachlich zuständig ist, ist darauf einzutreten.