Falls dies zu bejahen ist, könnte das Steuergericht nicht auf den Rekurs eintreten. In der Tat scheint das im angefochtenen Entscheid unter Ziffer II (Erwägungen) Aufgeführte keinen Zusammenhang mit einer Begründung der Mahngebührenforderung zu haben, wird doch unter diesem Titel ausgeführt, dass man sich nicht erklären könne, warum die Einsprache nicht schon viel früher behandelt worden sei und dass die Einsprache nicht die eigentliche Steuerrechnung, sondern die Mahngebühr betreffe.